Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Stellplatzmietverträge auf dem Parkplatz
Im Woog 2, 76744 Wörth-Maximiliansau
(Fassung vom 01.01.2020)
Die nachfolgend dargestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für-Stellplatz-Mietverträge auf dem gebührenpflichtigen Privatparkplatz im Woog 2 in Maximiliansau gelten für alle Abschlüsse zwischen der Rhenania Grundbesitz GmbH (nachfolgend „Vermieterin“) und einem Unternehmer, einem Verbraucher, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Mieter“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
Für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Vertragssprache ist deutsch. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung.
Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das an dem Geschäftssitz von Rhenania Grundbesitz GmbH zuständige Gericht, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Rhenania Grundbesitz GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Kaufmann an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen. Die Zuständigkeit aufgrund eines ausschließlichen Gerichtsstands bleibt hiervon unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen bzw. unvollständigen Bestimmung dieser AGBs gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien ursprünglich wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.
(a) Sämtliche Willenserklärungen und Mitteilungen des Mieters sind ausschließlich an die Adresse der Vermieterin zu richten.
(b) Die Zustimmung des Mieters zu einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als erteilt, wenn die Vermieterin dem Mieter die Änderung mitgeteilt, ihm mit der Mitteilung eine angemessene Frist zur Erteilung der Zustimmung eingeräumt und den Mieter darauf hingewiesen hat, dass seine Zustimmung zu der Änderung als erteilt gilt, wenn er innerhalb der Frist nicht schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax) widersprochen hat.
(c) Alle Entgelte inkl. der gesetzlichen MwSt. von derzeit 19 % MwSt sind in EUR angegeben. Erhöhungen der gesetzlichen MwSt. sind jeweils ab Inkrafttreten anzupassen.
Informationen zum Datenschutz enthält die auf unserer Webseite hinterlegte Datenschutzerklärung.
(a) Durch Überweisung des Miet-Entgelts auf das Konto der Rhenania Grundbesitz GmbH gibt der Mieter ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags über einen Dauerstellplatz zur Einstellung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) ab.
(b) Mit Abschluss des Mietvertrags ist die Rhenania Grundbesitz GmbH verpflichtet, für den Mieter auf dem Parkplatz Im Woog 2 in Maximiliansau für die vereinbarte Einstelldauer (Mietlaufzeit) einen Stellplatz gegen Zahlung des in der Vertragsbestätigung genannten Mietzinses (Mietpreis) zum Gebrauch zu überlassen.
(c) Handelt der Kunde bei dem Abschluss des Mietvertrages als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, steht ihm nach Maßgabe der nachfolgenden Hinweise ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Verbraucher in Sinne von §13 BGB sind natürliche Personen, die den Mietvertrag zu einem Zwecke abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(a) Der Mieter hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen
Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des
Vertragsabschlusses.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss man,
Rhenania Grundbesitz GmbH
Bismarckstraße 18
76870 Kandel
E-Mail: info@parken-maximiliansau.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief,
Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen,
informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die
Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der
Widerrufsfrist absenden.
(b) Wurde die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist in Anspruch genommen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Die Vermieterin nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Ungeachtet dessen, sind wir verpflichtet, Sie darüber zu informieren, dass im Hinblick auf die sog. Online-Streitbeilegung Seitens der Europäische Kommission eine entsprechende Online-Plattform bereitgehalten wird. Diese Plattform können Sie unter folgendem Link abrufen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
(a) Gegenstand des Vertrages ist die Vermietung von Stellplätzen gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit Abschluss des Mietvertrages verpflichtet sich die Vermieterin, dem Mieter für die Mietdauer einen Stellplatz auf dem Parkplatz Im Woog 2 in Maximiliansau zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf einen festen Stellplatz besteht nicht. Sollte bei Überfüllung des Parkplatzes im Einzelfall kein Stellplatz zur Verfügung stehen, kann der Mieter von der Vermieterin keine Rückerstattung oder Minderung des Mietpreises verlangen. Der Mietpreis stellt den Mietzins für die mietweise Überlassung eines Parkplatzes dar.
(b) Die Vermieterin übernimmt keinerlei Obhutspflichten für das eingestellte Fahrzeug. Insbesondere eine Bewachung oder Verwahrung von Fahrzeugen und deren Inhalt ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die Einstellung des PKWs erfolgt auf Gefahr des Mieters bzw. Einstellers. Auf dem Parkplatz erfolgt kein Winterdienst, das Befahren und das Betreten erfolgt insoweit auf eigene Gefahr.
(c) Der Mietpreis und Mietlaufzeit bestimmen sich gemäß Mietvertrag. Die Vermieterin behält sich während der Vertragslaufzeit das Recht vor, den Mietzins anzupassen. Dem Mieter steht dabei ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des Vormonats der Tarifanpassung zu.
(d) Der Vermieterin stehen wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen der Vermieterin in Verzug, so kann die Vermieterin die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen. Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(e) Der Mieter erhält für die Dauer des Mietverhältnisses von der Vermieterin einen Dauerparkausweis, dieser ist jeder Zeit von außen gut sichtbar im Fahrzeug zu hinterlegen. Ohne Vorliegen eines Dauerparkausweises ist es nicht möglich länger als eine Stunde (die Ankunftszeit ist durch eine Parkscheibe anzugeben) auf dem Parkplatz zu parken. Eine Übertragung des Dauerparkausweises auf Dritte ist ausgeschlossen. Für die Bereitstellung eines zweiten Dauerparkausweises als Ersatz bei Verlust wird ein Entgelt in Höhe von EUR 15,00 erhoben.
(f) Etwaige Änderungen persönlicher Daten sind der Vermieterin unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(g) Der Parkplatz ist rund um die Uhr von Montag bis Sonntag von 00:00-24:00 Uhr geöffnet
(a) Die Vermieterin haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen oder wenn sich die einfache Fahrlässigkeit auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bezieht, d.h. auf solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Mieter daher vertrauen darf.
(b) Der Mieter ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkplatzes anzuzeigen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist. In diesem Falle muss der Mieter sie der Vermieterin innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung in Textform (z. B. Brief, Mail, Fax) mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter der Vermieterin innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Entdeckung des Schadens in Textform mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss greift nicht ein, wenn dem Mieter ein Personenschaden entstanden ist.
(c) Sofern die Vermieterin fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Soweit die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(d) Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass die Vermieterin ihre Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Außer bei einer Haftung für Personenschäden ist der Schadensersatz zudem auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(e) Die Vermieterin haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Die Vermieterin haftet demnach nicht für Schäden, die durch das eigene Verhalten des Mieters, durch Naturereignisse, andere Kunden oder sonstige Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind. Die Vermieterin haftet auch nicht im Falle höherer Gewalt und nach Vertragsende nur für Vorsatz.
(f) Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten der Vermieterin oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung.
(a) Der Vertrag kann von jeder Partei schriftlich und ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Für die Rechtmäßigkeit der Kündigung kommt es auf den Ankunftstag des Kündigungsschreibens an.
(b) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für die Vermieterin ist insbesondere bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften gegeben oder wenn der Kunde trotz Abmahnung erneut oder weiterhin gegen die Benutzungsbestimmungen gemäß §14 verstößt, es sei denn, der Kunde hat den Verstoß nicht zu vertreten.
(a) In dem Parkobjekt darf nur Schritttempo gefahren werden.
(b) Die vorhandenen Verkehrszeichen, Hinweisschilder und sonstige Benutzungsbestimmungen sind zu beachten.
(c) Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO entsprechend.
(a) Fahrzeuge ohne Dauerparkausweis dürfen maximal eine Stunde auf dem Parkplatz abgestellt werden.
(b) Besitzer eines Dauerparkausweises sind berechtigt, auf dem Parkplatz ein Kraftfahrzeug, das zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, ohne Anhänger länger als eine Stunde abzustellen. Motorräder, Campingwagen und -anhänger dürfen nur abgestellt werden, wenn dies mietvertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z. B. TÜV) versehen ist. Es ist verboten, Gebraucht- oder Neufahrzeuge sowie Fahrzeuge, die zum Verkauf angeboten werden, abzustellen.
(c) Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze (nicht im Fahrbahnbereich, nicht auf schraffierten Flächen) abgestellt werden und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug. Das Fahrzeug ist so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auf den benachbarten Plätzen und die Zu- und Abfahrt möglich ist.
(d) Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Wertgegenstände sollten nicht im Fahrzeug belassen werden. Beobachtungen oder Handlungen verdächtiger Personen und Beschädigungen anderer Fahrzeuge durch den Mieter sind den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden. Andernfalls könnte der Tatbestand der Unfallflucht gegeben sein.
(e) Alle polizeilichen und feuertechnischen Vorschriften sind vom Mieter zu beachten. Weiterhin ist das Abstellen und die Lagerung von Betriebsstoffen, leeren Betriebsstoffbehälter und feuergefährlichen Gegenständen verboten.
(f) Weiterhin ist auf dem Parkplatz das Folgende verboten:
• die Abstellung von Fahrzeugen mit undichtem Tank, beschädigte Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehälter und Vergaser sowie mit anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden am Fahrzeug
• das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards, Rollern und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten als auch deren Abstellen auf dem Parkplatz
• das Rauchen und die Verwendung von Feuer
• das Verteilen von Werbematerial
• das Abstellen von Anhängern
• der Aufenthalt auf dem Parkplatz, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Fahrzeuges oder dem Einkauf bei der Bäckerei Schwab steht, insbesondere das Campieren
• die Belästigung der Nachbarschaft durch das unnötige Laufen lassen von Motoren mit Abgasen und Geräuschen
• die Vornahme von Betankungen, Reparatur- und Pflegearbeiten, das Ablassen von Kühlwasser sowie Betriebsstoffen und Öl
(a) Der Kunde ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich vom Parkplatz zu entfernen. Kommt der Kunde seiner Räumungspflicht nicht nach, so ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Kunden abschleppen zu lassen.
(b) Auch bei Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen gemäß §§ 13 und 14 oder sonstigen Besitzstörungen ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters abschleppen zu lassen. Die Vermieterin ist ferner berechtigt, das Fahrzeug im Falle dringender Gefahr oder wenn es behindernd oder verkehrswidrig abgestellt ist, auf Kosten des Mieters vom Parkplatz zu entfernen.
(c) Alle widerrechtlich geparkten Fahrzeuge werden auf Kosten der Fahrzeughalter kostenpflichtig abgeschleppt. Widerrechtlich parkt, wer während der gebührenpflichtigen Parkzeit von Montag-Sonntag von 00:00-24:00 Uhr keine erkennbare Parkscheibe zur Kenntlichmachung der ersten gebührenfreien Stunde angebracht hat, die kostenlos geduldete Parkzeit von einer Stunde überschreitet oder ohne bzw. mit abgelaufenen Dauerparkausweis parkt.